BGB § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
[ Auszug: Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der
das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist,
dass sie b ... ]